Neue Allgemeinverfügung: Gesundheitsamt des Landkreises Rostock stellt keine einzelnen Quarantäneanordnungen mehr aus
Positiver PCR-Testbefund ab sofort als Nachweis des Isolationszeitraums ausreichend.
Das Gesundheitsamt des Landkreises Rostock stellt die schriftliche Zusendung der Quarantäneanordnung für Einzelpersonen mit Wirkung zum 1. April 2022 ein.
Das Labordokument (Laborbefund) über den positiven PCR-Test ist in Verbindung mit der Allgemeinverfügung des landkreises Rostock vom 31.März 2022 als Nachweis des Isolatiosnzeitraumes sowie zur Vorlage beim Arbeitgeber für den Antrag auf Entschädigung gem- §56 Infektionsschutzgesetz aureichend. Es dient ebenfalls als Grundlage für die Ausstellung eines digitalen Genesenenzertifikates (zum Beispiel in Apotheken). Eine gesonderte Anordnung zur häuslichen Isolierung wird vom Gesundheitsamt nicht mehr erstellt. Dies trifft auf alle positiven Fälle zu, deren Meldedatum nach dem 31. März liegt.
Dieses Vorgehen ist mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales abgestimmt. Die Änderung der Verfahrensweise dient auch zur Entlasung der Gesundheitsämter angesichts der sehr hohen Fallzahlen.
Landrat Sebastian Constien hat eine Entschlackung des Verfahrens bereits mehrfach gefordert, unter anderen in seinem Verwaltungsbericht auf dem Kreistag vom 23. Februar 2022.
Sebastian Constien im Verwaltungsbericht: „Trotz der Umstellungen im Containment Management ist es derzeit nicht mehr möglich, die Vielzahl an Fällen zügig abzuarbeiten und die erforderlichen, individuellen Quarantäneanordnungen zeitnah zu erstellen. Es hat sich leider ein massiver Bearbeitungsstau ergeben, den wir trotz aller Personalmaßnahmen nicht vor dem Abflachen der aktuellen Corona-Welle bewältigen werden können. Ich muss daher um Verständnis und Geduld bitten, wenn die Betroffenen die entsprechenden Anordnungen erst mit einigen Tagen Verzögerung erhalten können. Grundsätzlich sollte aus meiner Sicht durch Bund und Land geprüft werden, ob in diesem Zusammenhang, mit Blick auf die Entwicklung der Infektionszahlen im Vergleich zur Hospitalisierung und ITS-Auslastung, der derzeitige Verwaltungsaufwand insgesamt noch gerechtfertigt ist im Verhältnis zum verfolgten Schutzzweck, nämlich der Aufrechterhaltung des Gesundheitswesen.“
Die jetztige Änderung trägt dieser Forderung Rechnung.