Angelregeln für Kinder in MV

Jedem Angler schlägt das Herz höher, wenn Kinder einen erfolgreichen Angeltag erleben. Uns alle prägen diese Eindrücke aus Kindertagen selbst, wie zum Beispiel der erste Fisch an der Angel. Meine wunderschön gefärbte 27 cm große Rotfeder fing ich mit 7 Jahren.
Ich war so stolz, als meine Mutter nach allen Regeln der Kochkunst dies große Schuppentier in der Pfanne zubereitete. Viele Angelkinder von einst sind heute ge-standene Angler und freuen sich, Erlebtes weiterzureichen. Dabei gilt es gesetzliche Regeln zu beachten.
Unter welchen Voraussetzungen dürfen Kinder angeln? Fischereischein – ab wann nötig?
Eine wichtige Voraussetzung zum Angeln in M-V ist die Fischereischeinpflicht. Diese gilt ab vollendetem 14. Lebensjahr. Genau mit dem 14. Geburtstag muss unser angelnder Nachwuchs einen gültigen Fischereischein besitzen. Vor diesem Termin benötigten Kinder keinen Fischereischein. Sie dürfen aber schon die Fischereischeinprüfung ablegen, wenn sie mögen. Ab 10 Jahren ist ein gutes Alter dafür.                                                                                                                  Angelerlaubnis – wer braucht sie?                                                                                                                                                                                                                Kurz – jeder. Anders als mit dem Fischereischein verhält es sich mit der Angelerlaubnis, auch „Angelschein“ genannt. Dieses Papier benötigen alle Petrijünger, auch die Jüngsten, sobald sie ans Wasser treten. So bestimmt es das Landesfischereigesetz. Danach gibt es in M-V keine freien Gewässer. Das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V (LALLF) gibt auf seiner Internetseite umfangreich und genauestens Hinweise zum Angeln durch Kinder.
Zu den bereits genannten Fakten ergänzt das LALLF sinngemäß folgendes:
Kinder benötigen eine Angelerlaubnis des jeweiligen Fischereiberechtigten des Gewässers.
Die Fischereiaufsicht beanstandet es nicht, wenn ein Kind unter Aufsicht mit einem erwachsenen oder jugendlichen Fischereischeininhaber im Geltungsbereich seiner Dokumente (Fischereischein und Angelerlaubnis) angelt.
Mit der Angelerlaubnis sind bspw. 3 Handangeln erlaubt: Das Kind hat 1 Handangel, der Erwachsene hat 2 Handangeln.
Da die Eingriffsmöglichkeit des Fischereischeininhabers jederzeit gegeben ist, wird nicht von eigenständiger Fischereiausübung des Kindes ausgegangen. Eigenständige Fischereiausübung liegt ebenfalls NICHT vor, wenn beispielsweise der Erwachsene hilft und eine abgerissene Schnur wieder anknüpft oder ein Schnurknäul an der Angel entwirrt. Auch Keschern eines Fisches an der Kinderangel ist legitim.                                                                                                              Hinweis auf erfolgreiche Aktion des LAV
Auch hierzu erreichen uns immer wieder Anfragen: Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erhalten im ersten Jahr ihrer Mitgliedschaft in einem unserer Vereine einmalig eine kostenlose LAV-Jahresangelberechtigung.
So unterstützt und fördert unser Verband, neben vielen anderen Aktionen, den Einstieg ins Anglerleben.