Fristlose Kündigung wegen Küssens gegen den Wille einer Kollegin
Köln/Berlin (DAV). Wer Kolleginnen oder Kollegen sexuell belästigt, kann fristlos gekündigt werden. Er verletzt damit seine Pflicht, auf die „berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen“. Ein Mann verlor seinen Job, nachdem er auf einer Dienstreise eine Kollegin gegen ihren Willen zu küssen versuchte und auch tatsächlich küsste. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Köln am 1. April 2021 (AZ: 8 Sa 798/20). Eine vorherige Abmahnung ist auch bei langjährigen Mitarbeitern nicht nötig, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Kläger war seit 1996 bei seiner Arbeitgeberin beschäftigt. Diese stellte Mitte September 2019 eine Kollegin ein. Sie war zuvor bereits als Werkstudentin bei ihr beschäftigt. Während des Werkstudiums hatte der Kläger diese einmal von hinten an die Schultern gefasst, woraufhin sie ihm sagte, dass er das lassen solle.
Auf einer zweitägigen Teamklausur Ende September 2019 kam es zu erneuten Belästigungen. So versuchte der Kläger abends in der Hotelbar mehrfach, seiner Kollegin trotz ihrer geäußerten Ablehnung seine Jacke umzulegen. Auch eine andere Mitarbeiterin forderte ihn auf, damit aufzuhören. Später folgte er der Kollegin auf dem Rückweg von der Hotelbar zu ihrem Zimmer. Auf seine mitgeteilte Absicht, noch mit zu ihr zu kommen, hatte sie bereits erklärt, dass sie das nicht wolle. Vor ihrem Zimmer zog er sie zu sich heran und versuchte sie zu küssen. Nachdem die Kollegin ihn weggedrückt hatte, zog er sie erneut zu sich heran und küsste sie. Die Kollegin drückte ihn nochmals weg, öffnete ihre Zimmertür, ging schnell hinein und verschloss die Tür von innen. Anschließend schrieb der Kläger eine WhatsApp-Nachricht, in der er hoffte, sie sei ihm nicht böse. Nachdem die Kollegin ihrem Vorgesetzten von dem Vorfall berichtet hatte, kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Klägers fristlos.
Die Kündigung wurde in zwei Instanzen bestätigt.
Für das Gericht gab es keine Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Sachver-halts. Es habe auch keiner Abmahnung bedurft. Auch für den Kläger müsse klar gewesen sein, dass er mit der sexuellen Belästigung seiner Kollegin eine rote Linie überschritten habe. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei für die Arbeitgeberin unzumutbar gewesen. Diese habe schließlich die Pflicht, ihre weiblichen Mitarbeiter vor sexuellen Belästigungen zu schützen.
Informationen:
www.dav-arbeitsrecht.de